Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 49 Regulierung von Endnutzerleistungen
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 22.05.2003 – 20 A 2732/01Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2024 – 1 B 10121/24.OVGZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 03.07.2019 – 7 ME 27/19Beseitigung von Plakatwerbung auf Telekommunikationsschaltkästen; Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OLG Düsseldorf, 02.07.2014 – VI U (Kart) 22/13
- EuGH, 07.09.2006 – C-284/04
- EuGH, 22.05.2003 – C-462/99Telekommunikation: Unmittelbare Wirkung von Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG; Zulässigkeit der Zuteilung zusätzlicher Frequenzen an marktbeherrschende Betreiber ohne gesonderte Gebühr KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/49#abs-1 (1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Verpflichtungen im Zugangsbereich nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 sowie nach Abschnitt 3 nicht zur Erreichung der Ziele nach § 2 und der Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endkundenmarktes führen würden, kann die Bundesnetzagentur Unternehmen auch Verpflichtungen in einem Endkundenmarkt, in dem das Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt, auferlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/49#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur kann nach Absatz 1 auch Entgelte für Endnutzerleistungen der Entgeltregulierung unterwerfen; Abschnitt 3 gilt entsprechend.